Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) sieht die Ergänzung des §291 SGB V Absatz 2a um folgende Formulierung vor: „Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem 1. Dezember 2019 von den Krankenkassen ausgegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem 1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“ Quelle: Drucksache 19/8351